Risiko-AKW Temelin steht kurz vor Genehmigung der Laufzeitverlängerung

Pressekonferenz mit Klimalandesrat Stefan Kaineder

Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Erika Wagner, Vorständin des Instituts für Umweltrecht, JKU Linz

DI Dalibor Strasky, Antiatom-Beauftragter des Landes OÖ

zum Thema

Risiko-AKW Temelin steht kurz vor Genehmigung der Laufzeitverlängerung –  OÖ-Rechtsstudie für Durchsetzung einer grenzüberschreitenden UVP-Pflicht liegt vor – Tschernobyl-Gedenktag erinnert an Gefahren der Kernkraft

Am Sonntag, 26. April jährt sich die Atom-Katastrophe von Tschernobyl zum 34. Mal. Es ist das geschehen, was von der Atomindustrie garantiert wurde, dass in einem AKW nie passieren kann: der größte anzunehmende Unfall (GAU) mit der Freisetzung von hochgefährlicher Strahlung. Tausende Tote, Evakuierungen von 100.000en Menschen, eine bis heute aktive Todeszone, eine radioaktiv verseuchte Umwelt, immer mehr Krebserkrankungen – unermessliches menschliches Leid und wirtschaftliche Schäden – dies sind die Folgen. Weite Regionen Europas wurden damals durch radioaktiven Fall-Out kontaminiert – auch Oberösterreich war stark betroffen. Heute, 34 Jahre später, ist Tschernobyl wieder in den Medien. Seit fast drei Wochen wüten in der stark kontaminierten Sperrzone Waldbrände und drohen erneut Radioaktivität freizusetzen. Die Löscharbeiten kommen durch die massive Trockenheit schwer voran und Spuren des radioaktiven Cäsium-137 wurden in den letzten Tagen in der Ukraine, auch außerhalb der Sperrzone, nachgewiesen.

Die Atomindustrie steckt in der Krise: AKW-Neubauten entwickeln sich trotz angestrebter staatlicher Milliarden-Subventionen zu Milliardengräbern. Daher wechselt die Atomindustrie zu noch mehr Risiko: Die Laufzeiten völlig veralteter Reaktoren, trotz massiver Sicherheitsrisiken, um Jahrzehnte zu verlängern. Denn auch Europas Atomkraftwerke kommen aktuell vielfach an das Ende der geplanten Betriebszeit. Die AKW sind im EU-Durchschnitt mittlerweile rund 34 Jahre alt. Dafür gibt es derzeit in der EU keine Regelungen und keine unabhängige internationale Untersuchung dieses Risikos.

Auch für das AKW Temelin an unserer Grenze sind die Vorbereitungen für eine massive Verlängerung der Laufzeit getroffen, bereits Ende März wurden die Unterlagen dafür eingereicht. Denn die Betriebsgenehmigung für den ersten Block läuft im Oktober 2020 aus – geplant ist die beiden Temelin-Blöcke bis mindestens 2060 am Netz zu halten. Das Institut für Umweltrecht der JKU Linz analysiert in einem Gutachten die rechtlichen Möglichkeiten aufgrund eines Präzedenz-Urteils des EuGH – mit dem Ergebnis: eine Betriebsverlängerung von Temelin muss einer UVP unterzogen werden.

„Tschernobyl hat uns gezeigt, die Gefahren der Atomkraft machen nicht an Grenzen halt, Atomkraft ist lebensgefährlich. Leider vergisst der Mensch viel zu schnell, anders ist die angestrebte Laufzeitverlängerung für das AKW Temelin auf 60 Jahre nicht zu erklären. Studien zeigen das massive Risiko der derzeitigen Praxis von Laufzeitverlängerungen auf. Es braucht einheitliche Standards in der EU zur Begrenzung der Laufzeit und damit des steigenden Risikos. Das vorliegende Rechtsgutachten stützt dabei die Forderung nach einer verpflichtenden grenzüberschreitenden UVP bei Laufzeitverlängerungen von AKWs und ich werde dieses an die Europäische Kommission übermitteln. Wir appellieren an die Bundesregierung alle Hebel in Bewegung zu setzen, dass sich Europa auf einen schrittweisen Atomausstieg zubewegt und eine UVP für das AKW Temelin einzufordern. Abschaltung ist die einzige Form der Sicherheit bei dieser Hochrisikotechnologie“, so LR Kaineder.

Atomkraft – Auslaufmodell wird zum Hochrisiko

Atomenergie ist im Vergleich zu Erneuerbaren Energien völlig unwirtschaftlich geworden. Daher setzt die Atomindustrie trotz veraltetem Kraftwerkspark auf Laufzeitverlängerungen – etwa in Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Schweden, Belgien und anderen Ländern. Das ist hochriskant und bisher in der EU nicht geregelt. Das Durchschnittsalter der AKWs in der EU liegt bereits bei 33,4 Jahren – 72 Prozent der Reaktoren sind seit mehr als 31 Jahren in Betrieb. Diese Laufzeitverlängerungen bergen ein hohes Risiko, da die Anlagen dafür nicht ausgelegt sind und teilweise auch bereits Leistungserhöhungen auf Kosten der Sicherheitsreserven durchgeführt wurden.

Es braucht daher klare EU-Regelungen gegen die Risiken der Laufzeitverlängerungen: Verpflichtende grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen mit Beteiligung der Bevölkerung der Nachbarstaaten im Fall eines Antrags auf Laufzeitverlängerung und eine Minimierung der Laufzeit mit einer maximalen Obergrenze.Eine verpflichtende grenzüberschreitende UVP schafft Transparenz und eine Kontrollmöglichkeit durch externe Expert/innen.

Laufzeitverlängerungen für AKWs Dukovany und Krsko – ohne UVP keine ausreichende Genehmigung

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 29. Juli 2019 in einem von belgischen NGOs angestrebten Verfahren gegen die Laufzeitverlängerung bei den belgischen AKWs Doel 1 und 2 erkannt, dass diese Laufzeitverlängerungen UVP-pflichtig und auch nach Aarhus- und Espoo-Konvention sowie FFH-RL genehmigungspflichtig sind.

Nun wurden von den jeweiligen regionalen Behörden in der jüngeren Vergangenheit mehrfach Laufzeitverlängerungen genehmigt – ohne eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es handelt sich dabei unter anderen um Laufzeitverlängerungen für die AKW-Blöcke in Dukovany und für das AKW Krsko in Slowenien (siehe Tabelle).

Für die vier Blöcke des AKW Dukovany hat die tschechische Atomaufsichtsbehörde sukzessive von 2015 bis 2017 unbefristete Laufzeitverlängerungen genehmigt. Die Blöcke, mit einer Auslegung für 30 Jahre Betriebszeit sollen nun – trotz des großen Kontrollskandals über defekte Schweißnähte und sämtlicher Zwischenfälle – geplant 50 Jahre am Netz bleiben.

AKW Temelin: Verfahren zur Betriebsverlängerung für Jahrzehnte eröffnet

Die beiden Reaktorblöcke des AKW Temelin wurden 2000 und 2002 in Betrieb genommen. Die aktuelle Genehmigung für den Betrieb von Bock 1 endet mit dem 12.10.2020, für Temelin 2 zwei Jahre später. Das Verfahren für die Verlängerung der Betriebsgenehmigung von Bock 1 wurde bereits Ende März eröffnet. Nach geltendem tschechischem Recht handelt es sich hierbei um ein Behördenverfahren, in dem lediglich der Antragssteller Parteistellung hat.

Temelin 1 und 2 wurden nach Konzepten der 70er Jahren errichtet und waren schon bei der Errichtung veraltet. Immer wieder kam und kommt es zu Störfällen, nicht zuletzt durch die bedingt kompatible russische Hardware mit westlicher Software. Bisher wurde eine Verlängerung der Betriebsgenehmigung für jeweils zehn Jahre erteilt. Es steht zu befürchten, dass eine unbefristete Genehmigung ausgestellt wird. Betreiber CEZ nennt Betriebsdauern von 2060 bis 2062 für die Temelin-Blöcke.

Neues Rechtsgutachten zeigt: Geplante massive Betriebsverlängerung des AKW Temelin ohne UVP rechtswidrig

Die tschechische Regierung plant eine Verlängerung der Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk Temelin. In den Jahren 2015-2017 erfolgte für die Blöcke des Kernkraftwerk Dukovany die Erteilung von Laufzeitverlängerungen ohne Durchführung einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Ökobüro hat bereits damals das völkerrechtswidrige Verhalten der Tschechischen Republik in einem Aarhus Convention Compliance-Verfahren (ACCC/C/2016/143) gerügt. Die diesbezügliche Entscheidung steht noch aus. Nun plant Tschechien den Betrieb der Blöcke I und II des Kernkraftwerks Temelin bis mindestens 2060 durch die Erteilung einer unbefristeten Betriebsgenehmigung zu verlängern. Der Betrieb von Block I des KKW Temelín ist bis 12. Oktober 2020 durch die Atomaufsichtsbehörde genehmigt. Den Antrag für eine Laufzeitverlängerung hat der Betreiber spätestens am 14. Juli 2020 einzureichen, sonst läuft die Gültigkeit am 12. Oktober 2020 aus. Ähnlich ist es für Block II: Den Antrag für die neue Genehmigung hat der Betreiber spätestens am 28. Februar 2022 einzureichen, ansonsten läuft die Gültigkeit am 31. Mai 2022 aus.

Hierbei wird nach dem derzeitigen tschechischen Standpunkt abermals auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet.
Vielmehr soll die Genehmigungserteilung nach dem tschechischen Atomgesetz vollzogen werden, wonach der Antragsteller gem § 19 Abs 1 CZ-AtomG die einzige Partei des Verfahrens ist. Der tschechische Standpunkt ist dazu, dass Laufzeitverlängerungen und Betriebsgenehmigungsverlängerungen bloß formale Sicherheitskontrollen seien, die über den Betrieb des AKWs informieren sollen und keine Auswirkungen auf die Umwelt nach sich zögen.

Diese Sicht der Dinge ist allerdings nach eingehender juristischer Analyse europarechtswidrig: Präjudiziell hierfür ist ein unlängst vom EuGH getroffenes Urteil Rs-C 411/17 im Vorabentscheidungsverfahren betreffend das Kernkraftwerk Doel in Belgien. Darin hat der EuGH in der technischen Modernisierung des Atomkraftwerks, die mit einer Laufzeitverlängerung notwendigerweise verbunden waren, ein UVP-pflichtiges Projekt gesehen.

Die vom Institut für Umweltrecht verfasste Studie gelangt zum Ergebnis, dass die tragenden Gründe des Urteils auch für die Betriebsgenehmigung Temelin und die Laufzeitverlängerung Dukovany maßgebliche Bedeutung haben:

Wie bei der Laufzeitverlängerung kommt es durch die Verlängerung der Betriebsgenehmigung zu Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die im Zeitpunkt der Erstgenehmigung nicht beurteilt werden konnten.

Maßgeblich für eine Beantwortung der Frage über die Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP bei Laufzeit- und Betriebsgenehmigungsverlängerungen ist der Projektbegriff der UVP-Richtlinie. Bei der Verlängerung ist mit geänderten Umweltbedingungen, neuen wissenschaftlichen Erkenntnisstandards und unter Umständen mit der Notwendigkeit von technischen Adaptierungen zu rechnen. Die Bewertung dieser Umstände kann nur im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen; allfällige periodische Kontrollen nach der RL 2009/71 EA können die Zwecke der UVP (Abwägung der Gesamtauswirkung auf die Umwelt) nicht substituieren.

Das neue EuGH-Urteil betreffend die Sache Doel bestätigt diese Sichtweise. Die Generalanwältin Juliane Kokott hat in dieser Rechtssache ausdrücklich angeführt, dass Laufzeitverlängerungen per se ein Projekt im Sinne der UVP-Richtlinie sowie den Übereinkommen von Aarhus und Espoo sind. Dementsprechend muss auch eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Der EuGH hat sich dem grundsätzlich angeschlossen, wenngleich er in casu den Schwerpunkt auf die baulichen Maßnahmen („Ertüchtigungsmaßnahmen“ des AKWs) gelegt hat. Die vorliegende Projektstudie zeigt auf, dass erst recht auch Laufzeitverlängerungen/Betriebsgenehmigungen ohne bauliche Maßnahmen – mit Kokott – den Projektbegriff erfüllen.

Gem Art 2 Abs 4 UVP-Richtlinie ist es möglich, zugunsten der Abwendung einer Gefahr für die Stromversorgungssicherheit von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen. Im Falle der AKWs Temelin und Dukovany ist eine Anwendung dieser Ausnahmebestimmung allerdings in mehrfacher Hinsicht nicht möglich. Die Laufzeitverlängerung und Betriebsgenehmigungsverlängerung ist zum einen nicht geeignet, die Stromversorgungsicherheit zu gewährleisten. Aufgrund des schon erwähnten alterungsbedingten Anlageverschleißes muss die atomare Stromerzeugung durch alte Atomkraftwerke kontinuierlich heruntergefahren werden, um keine Gefährdung der Reaktorsicherheit zu provozieren. Weiters wäre selbst bei Stilllegung der Blöcke I und II in Temelin der tschechische Stromhaushalt nicht gefährdet, da die Tschechische Republik im Jahr 2018 ein Gros des erzeugten Stromes in das Ausland exportierte.
Darüber hinaus ist eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung in jedem Fall durchzuführen – Art 2 Abs 4 UVP-RL lässt nämlich die in Art 7 UVP-RL geregelte grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung unbeschadet. Die Ausnahme von der Anwendung der UVP-Bestimmungen greift daher nur bei inländischen Sachverhalten und lässt zwischenstaatliche UVP unberührt.

Sollte Tschechien an der Vollziehung der Genehmigungserteilung nach dem dzt geltenden tschechischen Atomrecht festhalten, so kann Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der UVP-RL sowie der Übereinkommen von Aarhus und Espoo einleiten.