Neue Musterkanalordnung für Gemeinden – was in den Kanal eingeleitet werden darf und was nicht

Presseaussendung

Neue Musterkanalordnung für Gemeinden – was in den Kanal eingeleitet werden darf und was nicht

Das Land Oberösterreich hat als Service für die oberösterreichischen Gemeinden die bereits bestehende Musterkanalordnung adaptiert und neu überarbeitet. Die alte Musterkanalordnung ist rund 20 Jahre alt und damit teilweise überholt. Jede Gemeinde, in der eine öffentliche Kanalisation betrieben wird, muss durch Verordnung des Gemeinderats (Kanalordnung) die Einleitungsbedingungen festlegen. Darin wird beispielsweise geregelt, dass in die öffentliche Kanalisation nur Abwässer eingeleitet werden dürfen, die den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht stören, die das Personal bei der Wartung und Instandhaltung der Anlage nicht gefährden und die die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung nicht beeinträchtigen.

Die Musterkanalordnung muss überarbeitet werden, weil sie schon veraltet ist. Außerdem wurde die ÖNORM an den heutigen Stand und die Formulierungen angepasst, damit kein Widerspruch zwischen den Formulierungen im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und der Kanalordnung entsteht.

Keinesfalls dürfen häusliche Abfälle (z.B. zerkleinerte Küchenabfälle), tierische Abfälle (z.B. Katzenstreu), landwirtschaftliche Abfälle (Jauche, Gülle, Stallmist) sowie Öle und Fette in die Kanalisation eingebracht werden. Dies kann zu Ablagerungen in den Leitungen und Kanälen und schlussendlich zur Verstopfung führen. In London wurden etwa in den letzten Jahren immer wieder tonnenschwere Fettberge aus der Kanalisation entfernt, die die Rohre verstopft haben.

„Viele Menschen wissen, was in die Toilette gehört und was nicht. Trotzdem gibt es immer wieder Beispiele, die zeigen, dass manche die Toilette mit sachgerechter Entsorgung verwechseln. Die neue Musterkanalordnung ist ein Service für Gemeinden, das auch dazu führen soll, dass die Bevölkerung hier mehr sensibilisiert wird“, so der zuständige Umwelt- und Klima-Landesrat Stefan Kaineder. Die vorliegende Musterkanalordnung ist selbstverständlich durch die Gemeinden modifizierbar und kann individuell angepasst werden. Die Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht (AUWR) ersucht im Falle einer Änderung der Kanalordnung um Kontaktaufnahme und Abstimmung, um Probleme im Genehmigungsverfahren zu vermeiden.