Windkraftverbot in Weitersfelden ist unrechtmäßig – OÖ. LVwG hebt Errichtungsverbot auf

Presseaussendung

Windkraftverbot in Weitersfelden ist unrechtmäßig – OÖ. LVwG hebt Errichtungsverbot auf

Umwelt- und Klima-Landesrat Kaineder zur heute veröffentlichten richtungsweisenden Entscheidung des OÖ Landesverwaltungsgerichtes, mit welcher ein Untersagungsbescheid für die Errichtung eines Windrades aufgehoben wird.

Mit der heute veröffentlichten Entscheidung gibt das LVwG der Beschwerde eines Forstwirtes statt, dem von der BH Freistadt aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes untersagt wurde, ein Windrad zur Eigenversorgung zu errichten. Der Forstwirt darf sein Windrad nun errichten.

„Diese Entscheidung ist wichtig und richtungsweisend für andere Projekte. Die Gemeinde Weitersfelden ist eine direkte Nachbargemeinde von Sandl, wo Schwarz-Blau einen Windpark verhindern will. Weitersfelden liegt – so wie auch Sandl – in der von Schwarz-Blau geplanten Windkraft-Ausschlusszone. Das beweist wieder einmal, wie willkürlich diese Ausschlusszone erstellt wurde. Hier wurde ideologiegetrieben entschieden und nicht auf Basis von fachlich-sachlichen Argumenten“, so Umwelt- und Klima-Landesrat Stefan Kaineder, der sich von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes fachlich bestätigt fühlt. „Fachlich wird die Entscheidung damit begründet, dass die Umweltauswirkungen gering sind und die Interessen an einer möglichst autarken Stromerzeugung zur Deckung des Eigenbedarfs des forstwirtschaftlichen Betriebs sowie der kostengünstigen Bereitstellung von erneuerbarer Energie überwiegen. Die Anlage leistet auch einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität in der Energieerzeugung und sichert die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativ hochwertiger Energie.“

Das LVwG führt in seiner Begründung auch aus, dass die eingeholten Gutachten aus mehreren Gründen unschlüssig seien. Es sind keine Pflanzen und Tiere betroffen, deren Schutz unter die „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“ oder Vogelschutz-Richtlinie der EU fallen würden. Zudem sei die dem Verbot zu Grunde liegende durchgeführte Interessenabwägung unzutreffend, da die Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.