Trinkwasser für Generationen gesichert – großräumiges Grundwasserschongebiet „St. Georgener Bucht“ in Kraft getreten

Pressekonferenz mit Landesrat Stefan Kaineder, LAbg. Ing. Erich Wahl (Obmann Wasserverband Untere Gusen), Bgm.in Hilde Prandner (Gemeinde Luftenberg), Bgm. Andreas Derntl (Gemeinde St. Georgen an der Gusen) und Bgm. Christian Aufreiter (Gemeinde Langenstein)

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Trinkwasser für Generationen gesichert – großräumiges Grundwasserschongebiet „St. Georgener Bucht“ in Kraft getreten – neue mögliche Brunnenstandorte als zentrale strategische Reserve für Dürreperioden

„Der Schutz unseres Trinkwassers ist eine der zentralen Aufgaben unserer Zeit. Die Klimakrise zeigt uns unmissverständlich, dass auch in einer Region wie Oberösterreich, die über mächtige Grundwasserkörper verfügt, Vorsorge und Weitblick entscheidend sind. Wir sehen europaweit, dass Dürreperioden zunehmen, Wasserknappheit real wird und auch bei uns neue Fragen an die langfristige Wasserversorgung gestellt werden. Umso wichtiger ist es, jetzt die richtigen Schlüsse zu ziehen und vorausschauend zu handeln“, so Umwelt- und Klima-Landesrat Stefan Kaineder.

Das Land Oberösterreich beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den Auswirkungen der Klimakrise auf die Wasserversorgung und hat in den letzten Jahren mehrere Schongebietsverordnungen zum Schutz der Grundwässer erlassen. Die Verordnung des großräumigen Grundwasserschongebiets ‚St. Georgener Bucht‘ wird als ein weiterer bedeutender Schritt in der Sicherung des wichtigsten Lebensmittels, des Trinkwassers, angesehen.

Mit dieser Maßnahme wird eine strategische Reserve für mögliche Dürrezeiten geschaffen und die Wasserversorgung künftiger Generationen gesichert. Wasserschongebiete sind nötig um zum Schutz bestimmter besonders empfindlicher oder wichtiger Grundwasser-Vorkommen in Österreich sicherzustellen.

„Mein großer Dank gilt den engagierten Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden, den Fachabteilungen des Landes OÖ, dem Wasserverband Untere Gusen sowie der LINZ SERVICE GmbH. Sie haben diesen Prozess mitgetragen und mitgestaltet. Das zeigt einmal mehr, wie wichtig regionale Zusammenarbeit und gemeinsames Verantwortungsbewusstsein im Kampf gegen die Folgen der Klimakrise sind“, beton Umwelt- und Klima-Landesrat Stefan Kaineder. 

Der Wasserverband Untere Gusen, der in fünf Gemeinden rund 15.000 BewohnerInnen mit bestem Trinkwasser versorgt, hat gemeinsam mit der Linz AG vor mehr als zehn Jahren die Unterschutzstellung des gegenständlichen Wasserschutzgebietes angestoßen. Gemeinsam wurden die notwendigen Vorarbeiten durchgeführt und finanziert.

„Zwar ist durch die derzeitig erschlossenen Wasservorkommen die Versorgung der Bevölkerung mit bestem und vor allem unbelastetem Trinkwasser auf viele Jahre gesichert, wir sehen es aber auch als unsere Aufgabe, die Trinkwasserversorgung kommender Generationen sicher zu stellen. Wir sind daher sehr dankbar, dass uns die zuständigen Abteilungen des Landes bei unserem Vorhaben, das wertvolle Grundwasservorkommen der St. Georgener Bucht für zukünftige Generationen zu erhalten, so engagiert unterstützt haben, sodass vor kurzem der Bescheid über das Schutzgebiet ergehen konnte“, so der Wasserverbandsvorsitzende Altbürgermeister Erich Wahl

Grundwasserschongebiet St. Georgener Bucht

Das neue Grundwasserschongebiet „St. Georgener Bucht“ umfasst ein rund 300 Hektar großes Areal in den Gemeinden St. Georgen an der Gusen, Langenstein und Luftenberg. Die Region liegt in einem Aubereich entlang der Donau und weist großflächige Schotterfluren auf, die sowohl für die Trinkwassergewinnung als auch für Schotterentnahmen von Bedeutung sind.

Die St. Georgener Bucht wurde von Fachstellen frühzeitig als Grundwasser-Vorrangfläche identifiziert. Das Gebiet bietet aufgrund seiner hydrogeologischen Gegebenheiten ein hohes Potenzial für neue Brunnenstandorte. Diese könnten in Zukunft zur Versorgung mehrerer Gemeinden in der Region dienen, insbesondere in Zeiten von Trockenheit oder bei Ausfällen bestehender Quellen. Der Wasserverband Untere Gusen, der bereits rund 15.000 Menschen mit Trinkwasser versorgt, sieht in der St. Georgener Bucht ein strategisch bedeutsames Hoffnungsgebiet. Mit der neuen Verordnung wird das Grundwasservorkommen durch die Ausweisung eines Schongebiets mit Kern- und Randzonen langfristig geschützt. Die Kernzone ist der innerste Bereich direkt um den Brunnen oder die Quelle, der am strengsten geschützt wird.

Das Schutzkonzept basiert auf einer hydrogeologischen Modellierung, die Faktoren wie Grundwasserströmungsrichtung, Strömungsgeschwindigkeit und Gefahrenpotenziale berücksichtigt. Die Einteilung in Kernzone (direkter Jahreszustrombereich) und Randzone (weiterer Einzugsbereich) gewährleistet eine wirkungsorientierte Schutzwirkung. Die neue Verordnung stellt sicher, dass dieses bedeutende Wasserreservoir unter langfristigem Schutz steht – zum Nutzen der Region und der Menschen, die hier leben.

Ziele und Nutzen des Schongebiets

  • Langfristige Sicherung der Trinkwasserversorgung für mehrere Gemeinden
  • Strategische Reserve bei Dürreperioden und Klimafolgen
  • Erhalt und Schutz eines hochwertigen Grundwasservorkommens
  • Vermeidung von Nutzungskonflikten mit anderen Interessen (z. B. Schotterentnahmen)
  • Verbesserte Planungs- und Investitionssicherheit für Wasserverbände

Einschränkungen durch die Verordnung des Grundwasserschongebiets „St. Georgener Bucht“

Mit der Verordnung des großräumigen Grundwasserschongebiets „St. Georgener Bucht“ werden gezielte Maßnahmen unter Beachtung des Minimierungsgebotes gesetzt, um das sensible Grundwasservorkommen dauerhaft vor Verunreinigungen zu schützen. Minimierungsgebot bedeutet, dass Einträge von Schadstoffen ins Grundwasser so weit wie möglich zu minimieren sind Die Verordnung bringt einige Einschränkungen mit sich – sowohl für neue Vorhaben als auch für bestehende Nutzungen. Diese sind notwendig, um das Wasser in hoher Qualität langfristig für die Trinkwasserversorgung sichern zu können. Die wichtigsten Einschränkungen im Überblick:

1. Bewilligungspflichten für bestimmte Vorhaben im gesamten Schongebiet

Im gesamten Schongebiet müssen bestimmte Bau- und Nutzungsvorhaben einer wasserrechtlichen Prüfung unterzogen werden, bevor sie umgesetzt werden dürfen:

  • Lagerung wassergefährdender Stoffe: Für Anlagen mit mehr als 200 Litern Lagervolumen besteht grundsätzlich eine Bewilligungspflicht – mit Ausnahmen für bestimmte Öllagerungen nach dem Stand der Technik.
  • Aufgrabungen und Bohrungen: Diese sind ebenfalls bewilligungspflichtig, wenn sie die schützenden Bodenschichten über dem Grundwasser gefährden könnten.
  • Befestigte Flächen wie Parkplätze und Verkehrsflächen: Wenn sie größer als 250 m² sind, müssen deren Auswirkungen auf das Grundwasser geprüft werden – insbesondere wegen der potenziellen Belastung durch Oberflächenwässer.
  • Errichtung von Flugplätzen, militärischen Übungsplätzen oder Feldtankstellen: Auch hier ist ein wasserrechtliches Verfahren notwendig, um Risiken für das Grundwasser zu minimieren.

2. Verbote bestimmter Tätigkeiten im gesamten Schongebiet

Zur Vermeidung schwerwiegender Gefährdungen sind bestimmte Handlungen im gesamten Schutzgebiet grundsätzlich untersagt:

  • Errichtung von Deponien und Ablagerung radioaktiver Abfälle.
  • Einbau von belastetem Aushubmaterial oder Aschen, sofern diese nicht bestimmte Qualitätsstandards erfüllen.
  • Nass- und Trockenbaggerungen, da sie schützende Deckschichten abtragen könnten.
  • Errichtung bestimmter Industrie- und Abfallbehandlungsanlagen, die potenziell das Grundwasser gefährden.
  • Einbringung von Abwässern ins Grundwasser – mit Ausnahme unbelasteter Kühlwässer.
  • Punktförmige Versickerung von Oberflächenwasser, etwa über Sickerschächte.
  • Verwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel.

3. Besondere Regelungen für die Kernzonen

In besonders sensiblen Kernzonen gelten noch strengere Schutzvorgaben:

  • Die Schwelle für eine Bewilligungspflicht bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe wird von 200 auf 1.000 Liter gesenkt.
  • Auch Freizeiteinrichtungen oder große Verkehrswege dürfen dort nur mit Bewilligung errichtet oder erweitert werden.
  • Grabungen ab 1 m Tiefe sowie Aufbereitungsanlagen für Abfälle sind in der Regel untersagt.
  • Friedhöfe, gewerbsmäßige Ausbringung häuslicher Abwässer oder neue Brunnenanlagen sind in der Kernzone grundsätzlich verboten.
  • Bestehende oder bereits bewilligte Brunnen dürfen aber weiter betrieben werden.

4. Landwirtschaftliche Nutzung

Landwirtschaft bleibt grundsätzlich möglich, muss aber den Vorgaben der „Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ entsprechen. Das stellt sicher, dass Düngemittel in der richtigen Menge, zum richtigen Zeitpunkt und angepasst an den Bodentyp ausgebracht werden. Eine zu starke Belastung des Grundwassers mit Nitrat soll damit vermieden werden.